RS OGH 1988/10/12 9ObA242/88 (9ObA243/88 - 9ObA245/88)

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Veröffentlicht am 12.10.1988
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Norm

ABGB §1162b
BAG §14 Abs2

Rechtssatz

Hätten die Lehrlinge im Falle der Ablehnung der Vertragsauflösung ihre Lehrverhältnisse nur bis zur Endigung ex lege fortsetzen können, muß dieselbe Befristung aber auch für die Bemessung der Kündigungsentschädigung nach § 1162 b ABGB gelten, so daß ihnen auch aus diesem Grunde nur das vertragsgemäße Entgelt bis zu dem durch Gesetz bestimmten Ablauf der Lehrzeit gebührt. Eine weiterreichende analoge Anwendung des § 1162 b ABGB kommt bei einer Auflösung eines Lehrverhältnisses kraft Gesetzes (§ 14 Abs 2 BAG) nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 242/88
    Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 242/88
    Veröff: WBl 1989,190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021695

Dokumentnummer

JJR_19881012_OGH0002_009OBA00242_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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