Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Hätten die Lehrlinge im Falle der Ablehnung der Vertragsauflösung ihre Lehrverhältnisse nur bis zur Endigung ex lege fortsetzen können, muß dieselbe Befristung aber auch für die Bemessung der Kündigungsentschädigung nach § 1162 b ABGB gelten, so daß ihnen auch aus diesem Grunde nur das vertragsgemäße Entgelt bis zu dem durch Gesetz bestimmten Ablauf der Lehrzeit gebührt. Eine weiterreichende analoge Anwendung des § 1162 b ABGB kommt bei einer Auflösung eines Lehrverhältnisses kraft Gesetzes (§ 14 Abs 2 BAG) nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021695Dokumentnummer
JJR_19881012_OGH0002_009OBA00242_8800000_001