Norm
ABGB §861Rechtssatz
Wird dem Arbeitnehmer ein nach seinem äußeren Bild lediglich zur Bestätigung des mündlichen Abschlusses des Arbeitsvertrages dienendes und damit als Wissensklärung zu wertendes Schreiben zur Unterfertigung übersandt, muß der Arbeitnehmer nicht damit rechnen, daß es ein als Willenserklärung aufzufassendes Anbot auf Abänderung der mündlichen getroffenen Vereinbarung zu seinem Nachteil enthält. Darauf ist bei der am Emfpängerhorizont orientierten Auslegung nach § 914 ABGB Bedacht zu nehmen. Auch die Nichtaufnahme eines mündlich vereinbarten Punktes in dieses Bestätigungsschreiben ist ohne rechtliche Bedeutung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Interpretation, Bestätigungsschreiben, Erscheinungsbild, Erklärung, Weglassen, Angestellte, Dienstvertrag, schriftlich, Angebot, VertragsabschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027866Dokumentnummer
JJR_19881012_OGH0002_009OBA00209_8800000_001