Norm
ArbVG §3Rechtssatz
Die Vereinbarung eines Diätenpauschales nach Art XV Z 1 des KollV unterliegt nicht dem Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG. Dem Provisionsangestellten steht aber jedenfalls ein Entgeltanspruch insoweit zu, als seine Bezüge unter Ausschluß des tatsächlichen Aufwandersatzes das garantierte Mindesteinkommen nicht erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050998Dokumentnummer
JJR_19881012_OGH0002_009OBA00183_8800000_001