Norm
StGB §20 Abs4Rechtssatz
Daß der Täter das empfangene (Bestechungsgeld) Geld nicht mehr besitzt, läßt für sich allein die Verurteilung gemäß § 20 Abs 2 StGB nicht als unbillig hart erscheinen; maßgebend für ein Absehen (nach § 20 Abs 4, zweiter Satz, StGB) sind vielmehr die wirtschaftliche Verhältnisse des Rechtsbrechers im Zeitpunkt der Verurteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090545Dokumentnummer
JJR_19881013_OGH0002_0120OS00116_8800000_003