RS OGH 1988/10/13 12Os116/88

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Veröffentlicht am 13.10.1988
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Norm

StGB §20 Abs4

Rechtssatz

Daß der Täter das empfangene (Bestechungsgeld) Geld nicht mehr besitzt, läßt für sich allein die Verurteilung gemäß § 20 Abs 2 StGB nicht als unbillig hart erscheinen; maßgebend für ein Absehen (nach § 20 Abs 4, zweiter Satz, StGB) sind vielmehr die wirtschaftliche Verhältnisse des Rechtsbrechers im Zeitpunkt der Verurteilung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090545

Dokumentnummer

JJR_19881013_OGH0002_0120OS00116_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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