Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Die - unbegründete - Bezeichnung des gegnerischen Prozeßvorbringens als "verleumderisch" überschreitet eindeutig die Grenzen der nach § 9 Abs 1 RAO zulässigen Schreibweise und stellt eine Berufspflichtenverletzung dar, durch die auch Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes beeinträchtigt wurde, weil die inkriminierten Schriftsatzstellen einem größeren Personenkreis bekanntgeworden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056704Dokumentnummer
JJR_19881017_OGH0002_000BKD00111_8700000_001