RS OGH 1988/10/17 Bkd111/87

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Veröffentlicht am 17.10.1988
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Norm

DSt 1872 §2 D
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Die - unbegründete - Bezeichnung des gegnerischen Prozeßvorbringens als "verleumderisch" überschreitet eindeutig die Grenzen der nach § 9 Abs 1 RAO zulässigen Schreibweise und stellt eine Berufspflichtenverletzung dar, durch die auch Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes beeinträchtigt wurde, weil die inkriminierten Schriftsatzstellen einem größeren Personenkreis bekanntgeworden sind.

Entscheidungstexte

  • Bkd 111/87
    Entscheidungstext OGH 17.10.1988 Bkd 111/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056704

Dokumentnummer

JJR_19881017_OGH0002_000BKD00111_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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