Norm
StPO §494aRechtssatz
Die Frist zur Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 494 a StPO beginnt schon mit deren Verkündung in der Hauptverhandlung zu laufen; bei rechtzeitiger Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung gegen das Urteil wird sie durch die Einbringung der Beschwerde innerhalb der zur Ausführung jener Rechtsmittel offenstehenden Frist auch dann gewahrt, wenn letztere unter einem zurückgezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101902Dokumentnummer
JJR_19881018_OGH0002_0150OS00133_8800000_001