Norm
EO §352Rechtssatz
Wenn über den Ausrufspreis im Verfahren nach § 352 EO Einigung erzielt wurde, so ist diese nicht einseitig widerrufbar; es muß damit im Versteigerungsverfahren zumindest einmal der Versuch unternommen werden, den der Einigung entsprechenden Mindestverkaufserlös zu erzielen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004541Dokumentnummer
JJR_19881019_OGH0002_0030OB00103_8800000_001