Norm
EO §42 C1Rechtssatz
Will der Verpflichtete durch Aufschiebung der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen die Verhängung weiterer Beugestrafen verhindern, so muss er behaupten und nachweisen, dass die Befolgung des Unterlassungsgebotes für ihn mit einem schwer zu ersetzenden Nachteil verbunden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001855Dokumentnummer
JJR_19881019_OGH0002_0030OB00107_8800000_001