RS OGH 1988/10/20 7Ob32/88, 7Ob332/99w, 7Ob18/02a, 7Ob133/04s, 7Ob15/05i, 7Ob197/05d, 7Ob185/06s, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1988
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Norm

ABS Art11
ABS 1995 Art11 Abs1
AUVB 1995 Art15
AUVB 2001 Art15
VersVG §64
AÖTP §21

Rechtssatz

Wird die Versicherungsleistung vom Versicherer dem Grund nach abgelehnt, kann der Versicherer im Zivilverfahren nicht mehr unter Hinweis auf das Recht auf ein (fakultatives - "auf Verlangen") Sachverständigenverfahren mangelnde Fälligkeit geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 32/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 32/88
    Veröff: VersR 1989,940 = VersRdSch 1989,383
  • 7 Ob 332/99w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 332/99w
    Auch; Beisatz: Entscheidend ist, dass das vorprozessuale Verhalten des Versicherers beim Versicherungsnehmer das Vertrauen wecken durfte, eine Entschädigung werde jedenfalls nicht an der fehlenden Durchführung eines Sachverständigenverfahrens scheitern. Auf die Gründe, auf die der Versicherer seine unberechtigte endgültige Ablehnung stützte, kommt es nicht an. (T1)
  • 7 Ob 18/02a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 18/02a
  • 7 Ob 133/04s
    Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 133/04s
    Beis wie T1 nur: Entscheidend ist, dass das vorprozessuale Verhalten des Versicherers beim Versicherungsnehmer das Vertrauen wecken durfte, eine Entschädigung werde jedenfalls nicht an der fehlenden Durchführung eines Sachverständigenverfahrens scheitern. (T2)
  • 7 Ob 15/05i
    Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 15/05i
    Auch
  • 7 Ob 197/05d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 197/05d
    Auch; Beisatz: Hier: Art 11 Z 1 KKB 2002. (T3)
  • 7 Ob 185/06s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 185/06s
    Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1995. (T4)
    Beisatz: Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig. Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden. (T5)
  • 7 Ob 291/06d
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 291/06d
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach § 228 ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage. (T6)
  • 7 Ob 51/09i
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 51/09i
    Beis ähnlich wie T1
  • 7 Ob 222/09m
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 222/09m
    Vgl; Beisatz: Ein Verzicht des Versicherers verwehrt diesem den Einwand der mangelnden Fälligkeit und ermöglicht die Erhebung einer Leistungsklage durch den Versicherungsnehmer. (T7)
    Beisatz: Hier: AUVB 2003. (T8)
  • 7 Ob 120/10p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 120/10p
    Auch
  • 7 Ob 204/11t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 204/11t
    Auch
  • 7 Ob 124/15h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 124/15h
    Auch; Beisatz: Hier: Vom Versicherer in der mündlichen Streitverhandlung erhobener Einwand einer Obliegenheitsverletzung. (T9)
  • 7 Ob 174/21w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 174/21w
    Beis nur wie T5; Beisatz: War aber der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch den Versicherer noch nicht entstanden, weil etwa besondere Voraussetzungen für die Begründetheit des Anspruchs zum Zeitpunkt der Leistungsverweigerung noch nicht vorlagen, bewirkt die Leistungsablehnung nicht die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs. Hier: Art 7.7. AUVB 2012. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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