Norm
EheG §83Rechtssatz
Die Billigkeitsentscheidung ist nur unter Zugrundelegung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und Schuldenstandes möglich. Für die Beurteilung der Frage, inwieweit ein Verhalten eines Ehegatten die Zuweisung eines größeren Vermögensanteiles an den anderen Ehegatten rechtfertigen könnte, müssen die Umstände der Vermögensentwicklung bekannt sein. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Ehegatten zur Vermögensbildung beigetragen haben bzw inwieweit eine Verschlechterung der Vermögenslage auf das Verhalten eines Ehegatten zurückzuführen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057418Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018