RS OGH 1988/10/20 7Ob682/88, 5Ob569/89, 3Ob1/99i, 1Ob64/18w

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Norm

EheG §83

Rechtssatz

Die Billigkeitsentscheidung ist nur unter Zugrundelegung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und Schuldenstandes möglich. Für die Beurteilung der Frage, inwieweit ein Verhalten eines Ehegatten die Zuweisung eines größeren Vermögensanteiles an den anderen Ehegatten rechtfertigen könnte, müssen die Umstände der Vermögensentwicklung bekannt sein. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Ehegatten zur Vermögensbildung beigetragen haben bzw inwieweit eine Verschlechterung der Vermögenslage auf das Verhalten eines Ehegatten zurückzuführen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057418

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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