Norm
ABGB §1299 ERechtssatz
Ein Sparer, der ein in fremder Sprache verfaßtes Losungswort vereinbart, muß nicht damit rechnen, daß die Auszahlung schon bei ungefährer phonetischer Nennung oder gar bei einer unrichtigen Übersetzung des Losungswortes, was vom Schalterbediensteten nicht überprüft werden konnte, erfolgt. Vielmehr kann er damit rechnen, daß eine genaue Angabe des Losungswortes (Buchstabierung oder Niederschrift) verlangt oder die Prüfung der materiellen Berechtigung des Vorlegers vorgenommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026531Dokumentnummer
JJR_19881020_OGH0002_0060OB00575_8700000_001