RS OGH 1988/10/20 6Ob575/87

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Norm

ABGB §1299 E
KWG §18 Abs6

Rechtssatz

Ein Sparer, der ein in fremder Sprache verfaßtes Losungswort vereinbart, muß nicht damit rechnen, daß die Auszahlung schon bei ungefährer phonetischer Nennung oder gar bei einer unrichtigen Übersetzung des Losungswortes, was vom Schalterbediensteten nicht überprüft werden konnte, erfolgt. Vielmehr kann er damit rechnen, daß eine genaue Angabe des Losungswortes (Buchstabierung oder Niederschrift) verlangt oder die Prüfung der materiellen Berechtigung des Vorlegers vorgenommen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026531

Dokumentnummer

JJR_19881020_OGH0002_0060OB00575_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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