Norm
StPO aF §494a Abs7Rechtssatz
Nach § 494 a Abs 7 (zweiter Satz) StPO steht die Entscheidung über eine (allfällige) Verlängerung der Probezeit stets jenem Gericht zu, dessen Entscheidung vom Ausspruch gemäß § 494 a Abs 1 StPO betroffen ist. Über die Verlängerung der Probezeit darf daher nur jenes Gericht befinden, das seinerzeit die bedingte Strafnachsicht gewährt hatte, nicht aber das gemäß § 494 a Abs 4 und 5 StPO angerufene Beschwerdegericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101957Dokumentnummer
JJR_19881020_OGH0002_0130OS00145_8800000_001