RS OGH 1988/10/20 13Os145/88

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Norm

StPO aF §494a Abs7

Rechtssatz

Nach § 494 a Abs 7 (zweiter Satz) StPO steht die Entscheidung über eine (allfällige) Verlängerung der Probezeit stets jenem Gericht zu, dessen Entscheidung vom Ausspruch gemäß § 494 a Abs 1 StPO betroffen ist. Über die Verlängerung der Probezeit darf daher nur jenes Gericht befinden, das seinerzeit die bedingte Strafnachsicht gewährt hatte, nicht aber das gemäß § 494 a Abs 4 und 5 StPO angerufene Beschwerdegericht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101957

Dokumentnummer

JJR_19881020_OGH0002_0130OS00145_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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