Norm
ZPO §508aRechtssatz
Inwieweit im Einzelfall eine bestimmte Maßnahme zumutbar gewesen wäre und inwieweit das Unterlassen einer solchen Maßnahme grobe Fahrlässigkeit begründen könnte, ist eine Frage, die, mangels allgemeiner Bedeutung, eine Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht rechtfertigen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0043675Dokumentnummer
JJR_19881020_OGH0002_0070OB01531_8800000_001