Norm
StGB §169Rechtssatz
Bei den Deliktsfällen der ersten beiden Absätze des § 169 StGB handelt es sich um gleichwertige Spielarten ein- und desselben Verbrechens, sodaß die verfehlte rechtliche Unterstellung unter § 169 Abs 2 StGB statt unter § 169 Abs 1 StGB den Angeklagten nicht beschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094932Dokumentnummer
JJR_19881020_OGH0002_0120OS00133_8800000_001