RS OGH 1988/10/20 13Os132/88

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Norm

StGB §146 B2

Rechtssatz

Zu welchem Zweck der durch den Betrug erlangte Vermögenswert verwendet wird, ist irrelevant, denn die Bereicherung des Täters muß keine Dauerfolge sein; ihr steht die Bereicherung Dritter gleich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094298

Dokumentnummer

JJR_19881020_OGH0002_0130OS00132_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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