Norm
StGB §146 C1Rechtssatz
Bei Vermögensdelikten gehört zum Schaden stets der Betrag an Umsatzsteuer, der zulässig in Rechnung gestellt wurde. Ob der Steuerschuldner in der Folge die Umsatzsteuer abführt, ist eine finanzstrafrechtliche Frage (§ 33 FinStrG), die mit dem Vermögensdelikt einer anderen Person nichts zu tun hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094114Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021