Norm
ZPO §226 IIB2Rechtssatz
Das Begehren mit dem Ziel, daß das Bestandobjekt von niemandem anderen als dem Beklagten benützt wird und daher von jedem anderen Benützer zu räumen ist, ist nicht bestimmt, sondern hat in dem im Mietvertrag zulässig vereinbarten Weitergabeverbot seine rechtliche Grundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037495Dokumentnummer
JJR_19881020_OGH0002_0060OB00680_8800000_001