RS OGH 1988/10/20 6Ob680/88

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Norm

ZPO §226 IIB2

Rechtssatz

Das Begehren mit dem Ziel, daß das Bestandobjekt von niemandem anderen als dem Beklagten benützt wird und daher von jedem anderen Benützer zu räumen ist, ist nicht bestimmt, sondern hat in dem im Mietvertrag zulässig vereinbarten Weitergabeverbot seine rechtliche Grundlage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037495

Dokumentnummer

JJR_19881020_OGH0002_0060OB00680_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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