Norm
StPO §285 Abs1Rechtssatz
Abweichend von den Regelungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und - bei mehreren möglichen Anfechtungspunkten - über die Berufung bedarf es zur Bekämpfung eines Beschlusses nicht (unabdingbar) einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Beschwerdegründe; genug daran, daß dem Beschwerdebegehren zu entnehmen ist, gegen welchen Ausspruch er sich richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100208Dokumentnummer
JJR_19881021_OGH0002_0150OS00096_8800000_001