RS OGH 1988/10/25 5Ob75/88, 5Ob449/97h, 5Ob257/03k, 5Ob183/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

ABGB §449
GBG §26
GBG §36

Rechtssatz

Die Pfandbestellungsurkunde bildet auch für die Einverleibung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer hinlänglich präzisierten strittigen Darlehensforderung den grundbuchsrechtlich hinreichenden urkundlichen Nachweis.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 75/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 75/88
    SZ 61/222 = NZ 1991,34 ( Hofmeister )
  • 5 Ob 449/97h
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 449/97h
    Beisatz: Das ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der Nichtbestand der zu sichernden Forderung aus den dem Eintragungsgesuch angeschlossenen Urkunden ergibt. Auch begründete Zweifel am Bestand der zu sichernden Forderung stehen der Bewilligung einer Pfandrechtseinverleibung entgegen, weil das Grundbuch nur sichere Rechtsverhältnisse wiedergeben soll. (T1); Beisatz: Hier: Das Feld "Verzugs- und Zinseszinsen" wurde im Pfandbestellungsvertrag gestrichen, in der Aufsandungserklärung jedoch die Einwilligung zur Einverleibung bestimmt bezeichneter Verzugs- und Zinseszinsen erteilt: Einverleibung von Verzugs- und Zinseszinsen nicht zulässig. (T2)
  • 5 Ob 257/03k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 5 Ob 257/03k
    Auch; Beis wie T1 nur: Das ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der Nichtbestand der zu sichernden Forderung aus den dem Eintragungsgesuch angeschlossenen Urkunden ergibt. (T3)
  • 5 Ob 183/20b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 5 Ob 183/20b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011360

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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