Norm
GBG §36Rechtssatz
Die Erklärung der Parteien über den Bestand einer gültigen zu sichernden Forderung ist als hinreichender Nachweis der Forderung im Sinne des § 36 GBG, der insoweit auch für Einverleibungen Anwendung findet, vom Grundbuchsgericht grundsätzlich ohne weitere Prüfung anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060703Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021