RS OGH 1988/10/25 5Ob79/88, 5Ob50/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

ABGB §431
ABGB §445
AußStrG §9 I
GBG §122 B

Rechtssatz

Der Schuldner hat keinen Einfluß auf die Auswechslung der Person des Gläubigers durch Zession und die wegen des Eintragungsgrundsatzes erforderliche Übertragung der Hypothekarforderung, er kann sich daher gegen diese bücherliche Eintragung nicht zur Wehr setzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006670

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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