Norm
ABGB §431Rechtssatz
Der Schuldner hat keinen Einfluß auf die Auswechslung der Person des Gläubigers durch Zession und die wegen des Eintragungsgrundsatzes erforderliche Übertragung der Hypothekarforderung, er kann sich daher gegen diese bücherliche Eintragung nicht zur Wehr setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006670Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015