Norm
StPO §494a Abs1 Z2Rechtssatz
Spricht das Berufungsgericht aus, daß von einem Widerruf einer mit einem früheren Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht aus Anlaß der neuen Verurteilung abgesehen wird, steht die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit nach der ausdrücklichen Anordnung des § 494 a Abs 7 StPO dem Gericht der Vorentscheidung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101926Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0110OS00114_8800000_001