Norm
EheG §68Rechtssatz
Dem Bedürftigen wird nach dieser Gesetzesstelle ein Rechtsanspruch auf Unterhalt gewährt, der bei Vorliegen der Voraussetzungen schon mit der Scheidung der Ehe wenigstens dem Grunde nach entsteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057549Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0050OB00620_8800000_003