Norm
UWG §2 C2cRechtssatz
Von einer Fachzeitschrift, für die eine Spitzenstellung behauptet wird, wird ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise besondere Aktualität, Vollständigkeit und Verläßlichkeit der Berichterstattung auf ihrem Fachgebiet, gediegene redaktionelle Gestaltung und entsprechende Verbreitung erwarten. Daß eine Zeitschrift die älteste auf dem Markt ist, begründet nach diesen Kriterien noch keine Spitzenstellung; auch der Umstand, daß sie als offizielles Organ bestimmter Gremien fungiert, ist dafür nicht allein ausschlaggebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078404Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0040OB00075_8800000_001