Norm
ABGB §1394Rechtssatz
Der Eigentümer der zum Pfand bestellten Liegenschaft wird durch die Abtretung der durch das Pfandrecht besicherten Forderung an einen anderen Gläubiger in seinen bücherlichen Rechten nicht beeinträchtigt. Er kann nur dann gegen eine Übertragung einschreiten, wenn er sich auf eine grundbücherliche eingetragene Vereinbarung berufen kann, die einem vertraglichen Abtretungsverbot gleichkäme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006671Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018