RS OGH 1988/10/25 5Ob79/88, 5Ob50/15m, 7Ob20/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

ABGB §1394
AußStrG §9 I
GBG §122 B

Rechtssatz

Der Eigentümer der zum Pfand bestellten Liegenschaft wird durch die Abtretung der durch das Pfandrecht besicherten Forderung an einen anderen Gläubiger in seinen bücherlichen Rechten nicht beeinträchtigt. Er kann nur dann gegen eine Übertragung einschreiten, wenn er sich auf eine grundbücherliche eingetragene Vereinbarung berufen kann, die einem vertraglichen Abtretungsverbot gleichkäme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006671

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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