Norm
EheG §68Rechtssatz
Überschreitet der in einer Unterhaltsvereinbarung zugebilligte Unterhalt den gesetzlichen Rahmen (§ 68 EheG), so ist dieser als rein vertraglicher Anspruch im Sinne des § 80 EheG anzusehen, was zur Folge hat, dass diese (Unterhaltsverpflichtung) Verpflichtung des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057522Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021