RS OGH 1988/10/25 5Ob621/88, 5Ob566/89, 2Ob583/89, 8Ob1630/93, 6Ob164/06w, 7Ob23/09x

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

EheG §83

Rechtssatz

Das Alleinverschulden des einen Teils an der Ehescheidung führt auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung grundsätzlich noch nicht zu einer Erhöhung der Quote des anderen Teils am aufzuteilenden Vermögen. Eine höhere Quote als es der ohne Verschuldensberücksichtigung zu erfolgenden Aufteilung entspricht, kann nur zugeteilt werden, wenn dies die Billigkeit erfordert, dh wenn darüberhinaus Umstände vorliegen, die eine solche Berücksichtigung des Verschuldens gerechtfertigt erscheinen ließen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 621/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 621/88
  • 5 Ob 566/89
    Entscheidungstext OGH 06.06.1989 5 Ob 566/89
    nur: Das Alleinverschulden des einen Teils an der Ehescheidung führt auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung grundsätzlich noch nicht zu einer Erhöhung der Quote des anderen Teils am aufzuteilenden Vermögen. (T1)
  • 2 Ob 583/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 583/89
  • 8 Ob 1630/93
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 8 Ob 1630/93
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 164/06w
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 164/06w
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein Verschuldensausspruch ist daher grundsätzlich nur dort zu berücksichtigen, wo es um die Einräumung einer Optionsmöglichkeit geht; sonst ist das Verschulden an der Auflösung der Ehe nur dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, also etwa bei Verschwendungssucht, bei einer kostenverursachenden Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder bei Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade jetzt besonders gut abzuschneiden. § 91 Abs1 EheG sieht ohnehin ein Korrektiv bei einseitiger Verringerung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen durch einen Ehegatten vor. (T2)
  • 7 Ob 23/09x
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 23/09x
    Auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057669

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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