Norm
EheG §83Rechtssatz
Das Alleinverschulden des einen Teils an der Ehescheidung führt auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung grundsätzlich noch nicht zu einer Erhöhung der Quote des anderen Teils am aufzuteilenden Vermögen. Eine höhere Quote als es der ohne Verschuldensberücksichtigung zu erfolgenden Aufteilung entspricht, kann nur zugeteilt werden, wenn dies die Billigkeit erfordert, dh wenn darüberhinaus Umstände vorliegen, die eine solche Berücksichtigung des Verschuldens gerechtfertigt erscheinen ließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057669Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009