Norm
ABGB §1041 A1Rechtssatz
Unter den Begriff der "Sache" fällt jedes vermögenswerte Gut, soweit es einem anderen als dem Verwender ausschließlich zugewiesen ist; eine fremde Sache in diesem Sinn ist aber nicht der Anblick etwa eines Schlosses oder einer Burg, sondern erst das davon gemachte (hier: Licht) Bild.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019916Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016