Norm
ABGB §1440 GRechtssatz
Nur dann, wenn (wegen schuldhafter Nichterfüllung oder verschuldeter Unmöglichkeit) an die Stelle eines Herausgabeanspruches eine Schadenersatzforderung in Geld tritt, verbietet § 1440 Satz 2 ABGB die Aufrechnung gegen den als Surrogat an die Stelle des Herausgabeanspruches tretenden Schadenersatzanspruch. Besteht aber ein Schadenersatzanspruch unabhängig von der Erfüllung eines Herausgabeanspruches, dann schließt § 1440 Satz 2 ABGB eine Aufrechnung nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033982Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019