RS OGH 1988/10/25 10ObS286/88

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

ZPO §462 Abs2

Rechtssatz

Soweit ein dem Urteil vorangegangener Beschluß im selben Verfahren im Zeitpunkt der bezüglich des Urteils rechtzeitigen Erhebung der Berufung noch überprüfbar ist, muß er vom Berufungsgericht von Amts wegen überprüft werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041619

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_010OBS00286_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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