Norm
ZPO §462 Abs2Rechtssatz
Soweit ein dem Urteil vorangegangener Beschluß im selben Verfahren im Zeitpunkt der bezüglich des Urteils rechtzeitigen Erhebung der Berufung noch überprüfbar ist, muß er vom Berufungsgericht von Amts wegen überprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041619Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_010OBS00286_8800000_001