RS OGH 1988/10/25 4Ob557/88

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

ABGB §1480

Rechtssatz

Leibrenten unterliegen der kurzen Verjährung aber nur dann, wenn sie zumindest einmal jährlich wiederkehren. Hängt ihre Wiederkehr nicht bloß von der Zeit, sondern von anderen, wenn auch regelmäßig wiederkehrenden Umständen (hier: von der Festsetzung des Gewinnanteils des Leibrentenverpflichteten durch Gesellschafterbeschluß) ab, dann sind sie keine jährlich wiederkehrende Leistungen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 557/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 557/88
    Veröff: EvBl 1989/56 S 212 = WBl 1989,131 = SZ 61/221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034234

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0040OB00557_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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