Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Leibrenten unterliegen der kurzen Verjährung aber nur dann, wenn sie zumindest einmal jährlich wiederkehren. Hängt ihre Wiederkehr nicht bloß von der Zeit, sondern von anderen, wenn auch regelmäßig wiederkehrenden Umständen (hier: von der Festsetzung des Gewinnanteils des Leibrentenverpflichteten durch Gesellschafterbeschluß) ab, dann sind sie keine jährlich wiederkehrende Leistungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034234Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0040OB00557_8800000_003