RS OGH 1988/10/25 4Ob587/88, 5Ob46/07m, 7Ob128/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

AÖSp §32

Rechtssatz

§ 32 AÖSp ist nur auf eine vom Auftraggeber erklärte Aufrechnung anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049420

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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