Norm
JN §58 Abs1Rechtssatz
Ansprüche auf Unterhaltsbeträge oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen sind immer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046544Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020