RS OGH 1988/10/25 5Ob62/88, 5Ob135/92, 5Ob1063/93, 5Ob422/97p, 5Ob158/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

MRG §16 Abs2 Z2

Rechtssatz

Der zeitgemäße Standard einer Badegelegenheit erfordert auch eine gewisse Größe, um ein Auskleiden und Ankleiden sowie das Abtrocknen zu ermöglichen (so schon 5 Ob 33/88).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 62/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 62/88
    Veröff: MietSlg XL/28
  • 5 Ob 135/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 5 Ob 135/92
    Beisatz: Bezogen auf die Verhältnisse im Jahre 1954 bedeutet es aber keine erhebliche Beeinträchtigung der Benützbarkeit eines Raumteiles (hier: Küche) während der Benützung des anderen (hier: Badenische), wenn die Kleidung vor der Badenische wegen des den ganzen Raum beim Duschen erreichenden Spritzwassers abgelegt wird. (T1)
    Veröff: WoBl 1993,58 (Würth)
  • 5 Ob 1063/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 1063/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die von der Küche der Wohnung bloß durch eine zwei - zweieinhalb Meter hohe (nicht bis zur Decke reichende) Wand getrennte Badegelegenheit entspricht nicht dem zeitgemäßen Standard einer "Badenische" im Jahre 1988. (T2)
  • 5 Ob 422/97p
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 422/97p
    Beisatz: Das gilt sowohl für eine Badenische als auch für einen Raum, in dem Bad (bzw Dusche) und WC untergebracht sind. Eine für das Aus- und Ankleiden sowie das Abtrocknen zur Verfügung stehende Bodenfläche von 0,43 Quadratmeter ist - bezogen auf das Jahr 1988 - jedenfalls zu klein, um das Tatbestandserfordernis des zeitgemäßen Standards zu erfüllen. (T3)
  • 5 Ob 158/18y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 158/18y

Schlagworte

m2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070103

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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