Norm
StPO §313 CRechtssatz
Zwar schließt der Umstand allein, daß ein Sachverständiger in seinem Gutachten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB verneint, die Stellung einer Zusatzfrage in der Regel nicht aus. Ist aber auch auf Grund der Verantwortung des Angeklagten ein Fehlen der Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit von vornherein auszuschließen, so ist kein in den Ergebnissen der Hauptverhandlung begründetes Tatsachensubstrat (Tatsachenvorbringen: §§ 313, 314 Abs 1 StPO) gegeben, das die reklamierte Eventualfrage bzw Zusatzfrage an die Geschwornen erfordert haben würde. Bloße Mutmaßungen reichen für die Erweiterung der Fragestellung nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100666Dokumentnummer
JJR_19881027_OGH0002_0120OS00121_8800000_002