Norm
StPO §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Wurde bei einem Betrugsschaden von mehr als 2,5 Millionen Schilling der hohe Schaden als erschwerend gewertet, so kann darin weder eine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache noch ein unvertretbarer Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099961Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021