RS OGH 1988/10/27 8Ob591/88 (8Ob592/88), 3Ob503/90, 8Ob139/10i

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Veröffentlicht am 27.10.1988
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Norm

EheG §49 E

Rechtssatz

Es kann einem um die Aufrechterhaltung der Ehe jahrelang ringenden Ehegatten nicht zum Verschulden zugerechnet werden, wenn er letztlich in Erkenntnis des Scheiterns seiner Bemühungen den Willen zur Fortsetzung der Ehe verliert und diesem Willen entsprechende Handlungen (Aufgabe des ehelichen Verkehrs, Versperren der Ehewohnung oder ähnliches) setzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057548

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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