Norm
EheG §49 ERechtssatz
Es kann einem um die Aufrechterhaltung der Ehe jahrelang ringenden Ehegatten nicht zum Verschulden zugerechnet werden, wenn er letztlich in Erkenntnis des Scheiterns seiner Bemühungen den Willen zur Fortsetzung der Ehe verliert und diesem Willen entsprechende Handlungen (Aufgabe des ehelichen Verkehrs, Versperren der Ehewohnung oder ähnliches) setzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057548Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2011