Norm
StGB §70Rechtssatz
Zwar kommt dem Umstand, dass ein gewerbsmäßig handelnder Täter die Tat mehrfach wiederholt hat, nicht die Bedeutung eines besonderen Erschwerungsgrundes zu; allerdings bildet die Tatwiederholung (als nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung gehörend) einen Umstand, der nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben kann (ÖJZ-LSK 1983/120 ua). Hat das Gericht die Wiederholung dennoch als erschwerend gewertet, so liegt darin keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Anwendungsfall StPO, weil eine solche nur durch die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessung irrelevanten Umstandes verwirklicht wird (14 Os 89/88).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099968Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018