Norm
StPO §284 Abs1 ARechtssatz
Die nach der Urteilsverkündung abgegebene Erklärung des Angeklagten, Berufung anzumelden und die Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen, bedeutet den - im Fall des Beiseins eines Verteidigers unwiderruflichen (§ 268 Abs 2 StPO nF) - Verzicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099921Dokumentnummer
JJR_19881027_OGH0002_0120OS00134_8800000_002