RS OGH 1988/10/27 12Os134/88

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Veröffentlicht am 27.10.1988
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Norm

StPO §284 Abs1 A
StPO §285a Z1

Rechtssatz

Die nach der Urteilsverkündung abgegebene Erklärung des Angeklagten, Berufung anzumelden und die Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen, bedeutet den - im Fall des Beiseins eines Verteidigers unwiderruflichen (§ 268 Abs 2 StPO nF) - Verzicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099921

Dokumentnummer

JJR_19881027_OGH0002_0120OS00134_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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