Norm
StPO §134Rechtssatz
Die Vornahme solcher Alkoholtoleranz-Tests, bei denen die Prüfung der Alkoholverträglichkeit des Angeklagten bis an die Grenze der Volltrunkenheit führen sollte, ist für Zwecke des Strafverfahrens unzulässig, weil solcherart die Gefahr einer Aufhebung der freien Willensbildung des Probanden und von ihm nicht mehr kontrollierbarer Verhaltensweisen im Zuge der Befundaufnahme bestünde, was mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht zu vereinbaren wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097766Dokumentnummer
JJR_19881027_OGH0002_0120OS00121_8800000_001