Norm
StGB §153Rechtssatz
1) Seit dem Inkrafttreten des UOG kommt auch den Instituten einer Universität eine im § 2 Abs 2 UOG inhaltlich in den Verfügungsmöglichkeiten und Verpflichtungsmöglichkeiten umschriebene, eingeschränkte (verbo: insofern) Rechtspersönlichkeit zu. 2) Im Bereich der Verbindlichkeiten findet diese Limitierung ihren Ausdruck in einer zweifachen Schranke: Diese müssen 1. der Erfüllung eines Institutszwecks dienen und 2. im Institutsvermögen Deckung finden. 3)
Die im Rahmen des Deckungsfonds namens des Instituts an einen Rechtsanwalt geleisteten Honorarzahlungen stellen rechtsgeschäftliche Verwaltungshandlungen dar, zu denen der Institutsvorstand nach außen hin generell befugt war, mag auch die zugrundeliegende Bevollmächtigung des Anwalts und damit dessen Honorierung oder auch nur dessen Honorierung allein im Einzelfall den im Gesetz oder sonstwie verankerten Verpflichtungen widersprochen haben, was den Befugnismißbrauch ausmacht. 4) Die Vertretungsmacht nach außen ist im § 2 Abs 3 UOG (in Verbindung mit § 51 Abs 2 lit g UOG) geregelt. Schon wegen des unmittelbaren Zusammenhang mit § 2 Abs 2 UOG kann nicht bezweifelt werden, daß die Regelung schlechthin auch für die Privatrechtsfähigkeit (ua auch) der Universitätsinstitute gilt. 5) Selbstverständliche Grenze der Vertretungsmacht ist die Rechtsunfähigkeit der vertretenen Person. Was der Vertretene nicht kann, kann der Vertreter auch nicht an seiner Stelle (in seinem Namen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0075742Dokumentnummer
JJR_19881027_OGH0002_0130OS00062_8800000_002