Norm
StGB §40Rechtssatz
Bei der Bemessung einer Zusatzstrafe (§ 40 StGB) hat das erkennende Gericht gedanklich auch die bereits rechtsrechtskräftig abgeurteilten Straftaten in seine eigene Bewertung aller im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Strafzumessungsgründe einzubeziehen (SSt 46/17, 47/28). Hiebei können im Zusammenhalt die schon im früheren Urteil bewerteten Strafzumessungstatsachen mehr oder weniger Gewicht erhalten und sich daher bei der Gesamtbewertung nach § 40 StGB unterschiedlich auswirken. Wenn bei dieser Bewertung ein (vom Rechtsmittelgericht zu korrigierender) Ermessensfehler unterlaufen sollte, macht dies den Strafausspruch noch nicht nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091431Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017