RS OGH 1988/11/3 13Os115/88, 14Os154/89 (14Os155/89), 13Os78/91, 13Os86/91, 11Os14/92, 11Os72/97 (11

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Veröffentlicht am 03.11.1988
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Norm

StGB §31
StGB §40
StPO §281 Abs1 Z11

Rechtssatz

Erst das Überschreiten der Grenzen des § 31 StGB bewirkt - unbeschadet einer Nichtigkeit aus anderen Gründen - wie schon bisher eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO; es sei denn, daß das Gericht eine bereits rechtskräftig verhängte Unrechtsfolge durch eine Zusatzstrafe (§ 31 StGB) erklärtermaßen korrigieren wollte und auch erkennbar korrigiert hat und damit in Verletzung des im XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Verfahrensgrundsatzes der materiellen Rechtskraft (res iudicata, ne bis in idem) in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte (§ 281 Abs 1 Z 11, dritter Fall, StPO). Ansonsten ist die allein aus dem Vergleich der Sanktionen in im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen abgeleitete Unangemessenheit einer Unrechtsfolge im Einzelfall nur der Anfechtung mit Berufung zugänglich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

R.I.P.; Bem: Siehe nunmehr RS008597, RS0090808, RS0099852 undRS0088469.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091106

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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