Norm
StGB §83Rechtssatz
Die Ansteckung eines anderen mit dem die Immunschwächekrankheit AIDS hervorrufenden Humanen Immunmangel-Virus (HIV) erfüllt den objektiven Tatbestand der Körperverletzung. Als Gesundheitsbeschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustands anzusehen, gleichgültig, auf welche Art und Weise die Beeinträchtigung erfolgt, mit einer Schmerzempfindung braucht sie nicht verbunden zu sein.
Veröff: NJW 1989,781 = JR 1989,115 (mit Besprechung Schünemann JR 1989,89) = NStZ 1989,114 (mit Anmerkung Helgerth) = JZ 1989,496 (mit Besprechung Herzberg JZ 1989,470) = MDR 1989,273
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1988:RS0103819Dokumentnummer
JJR_19881104_AUSL000_001STR00262_8800000_001