Norm
WEG 1975 §24Rechtssatz
Ein vertraglicher Ausschluß der Rechnungslegungspflicht der gemeinnützigen Bauvereinigung wäre, soweit er es nicht schon nach § 21 Abs 1 Z 1 WGG ist, nach der Generalklausel des § 24 WEG rechtsunwirksam, da diese Bestimmung auch Anwendung findet, wenn eine gemeinnützige Bauvereinigung Wohnungseigentumsorganisatorin ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083322Dokumentnummer
JJR_19881108_OGH0002_0050OB00082_8800000_002