RS OGH 1988/11/8 15Os118/88, 30Ds2/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1988
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1
StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Abs1 Z5 C

Rechtssatz

Es begründet keine Urteilsnichtigkeit, wenn Tatsachenfeststellungen erst im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung getroffen wurden; genug daran, daß die Tatsachenfeststellungen als solche erkennbar sind. Die inhaltliche Gliederung eines Urteils steht nicht unter Nichtigkeitssanktion.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 118/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 15 Os 118/88
    Veröff: SSt 59/83
  • 30 Ds 2/19a
    Entscheidungstext OGH 18.06.2020 30 Ds 2/19a
    Beisatz: Es schadet nicht, wenn Tatsachenfeststellungen disloziert erst im Rahmen der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung getroffen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098574

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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