Norm
DSt 1990 §1 Abs1Rechtssatz
Es begründet keine Urteilsnichtigkeit, wenn Tatsachenfeststellungen erst im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung getroffen wurden; genug daran, daß die Tatsachenfeststellungen als solche erkennbar sind. Die inhaltliche Gliederung eines Urteils steht nicht unter Nichtigkeitssanktion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098574Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020