RS OGH 1988/11/8 15Os138/88, 16Os30/91, 13Os110/91 (13Os111/91), 15Os20/16d

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Norm

StPO §238 Abs2
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Wurde die in der Hauptverhandlung verkündeten Entscheidungsgründe in Entsprechung der Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO im Protokoll ersichtlich gemacht, dann besteht nicht nur überhaupt kein Anlaß, im Urteil diesbezüglich etwas nachzutragen, sondern es würde eine allfällige Ergänzung der - diesfalls sonach nicht vollständig verkündeten - Entscheidungsgründe des (abweislichen) Zwischenerkenntnisses sogar dieser gesetzlichen Bestimmung zuwiderlaufen; daß diese Vorgangsweise in der Judikatur mitunter (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 281 Abs 3 StPO) toleriert wird, verschlägt demgegenüber nichts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098226

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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