Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Steht fest, dass sich der Dienstgeber in äußerst bedrängten finanziellen Verhältnissen befand und eine (weitere) Kreditgewährung durch die Bank nur gegen Besicherung durch Bürgschaft erfolgen könnte, stellt die Vorgangsweise des Dienstgebers, seinen Dienstnehmer zur Übernahme dieser Bürgschaft zu überreden, indem er die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses von der Bürgschaftsübernahme durch den Dienstnehmer abhängig macht, eine den Zweck des KautSchG vereitelnde Umgehung dar, die gleichfalls unter Nichtigkeitssanktion steht.
Anmerkung
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, ArbeitsverhältnisEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0032297Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017