Norm
KO §1Rechtssatz
Ein nach Konkurseröffnung gestellter Exekutionsantrag ist - allenfalls auch noch im Rechtsmittelverfahren, in dem der Hinweis auf die vom Exekutionsbewilligungsgericht übersehene Konkurseröffnung über das Vermögen des Verpflichteten nicht als Verstoß gegen das auch im Exekutionsverfahren geltende Neuerungsverbot anzusehen ist - von amtswegen abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063882Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021