Norm
ASVG §255 Abs3 CbRechtssatz
Von einem Herabsinken des geistigen Zustandes unter das für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderliche Maß kann nur gesprochen werden, wenn ein krankhafter Zustand besteht, der den Versicherten ungeachtet der Aufbietung der gesamten vorhandenen Willenskraft außerstande setzt, seinen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Verpflichtungen nachzukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085105Dokumentnummer
JJR_19881108_OGH0002_010OBS00287_8800000_001